AGB

Der SCHEID & KIEN­NA­ST OG (»Cate­rer«)

1. GEL­TUNGS­BE­REICH

1.1. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für das Cate­ring (im Fol­gen­den AGB“) regeln das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen dem Cate­rer und dem Kun­den und gel­ten für alle in die­sem Ver­hält­nis getä­tig­ten Bestel­lun­gen und erbrach­ten Dienstleistungen.

1.2. Die im Fol­gen­den näher gere­gel­ten Leis­tun­gen des Cate­rers wer­den aus­schließ­lich auf Basis die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen angeboten.

1.3. Von die­sen AGB abwei­chen­de oder ergän­zen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den sind nur wirk­sam, wenn sie aus­drück­lich und schrift­lich ver­ein­bart wurden.

2. VERTRAGSABSCHLUSS/VERSTRAGSINHALT

2.1. Der Cate­ring­ver­trag kommt nach Prü­fung der Ver­füg­bar­keit durch die (münd­li­che oder schrift­li­che) Annah­me des Ange­bots des Cate­rers durch den Kun­den zustan­de. Ange­bo­te des Cate­rers sind 14 Tage lang gültig.

2.2. Als Grund­la­ge für das Ent­gelt gel­ten die im Ange­bot oder in der aktu­el­len Preis­lis­te des Cate­rers ange­führ­ten Preise.

2.3. Der Kun­de hat bei allen Bestel­lun­gen sei­nen voll­stän­di­gen Namen (Fir­ma), Anschrift, E‑Mail-Adres­se (sofern vor­han­den) und Tele­fon­num­mer, sowie die genaue Anzahl der zu bewir­ten­den Gäs­te sowie den Umfang der gewünsch­ten Bewir­tung bekanntzugeben.

2.4. Die Gäs­te­zahl wird der Ver­rech­nung als Min­dest­zahl zugrun­de gelegt.

2.5. Der Kun­de hat kei­nen Anspruch dar­auf, dass die Art und das Aus­maß der Bewir­tung abge­än­dert werden.

2.6. Der Cate­rer kann dem Kun­den eine ande­re Bewir­tung (glei­cher Qua­li­tät) zur Ver­fü­gung stel­len, wenn dies zumut­bar ist, beson­ders wenn die Abwei­chung gering­fü­gig und sach­lich gerecht­fer­tigt ist.

2.7. Für alle Leis­tun­gen des Cate­rers, die aus wel­chem Grund auch immer nicht zur Aus­füh­rung gebracht wer­den, gebührt ihm das ver­ein­bar­te vol­le Ent­gelt. Die Anrech­nungs­be­stim­mung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen.

3. RÜCK­TRITT DURCH DEN KUNDEN/STORNOGEBÜHR

3.1. Bei den vom Cate­rer ange­bo­te­nen Dienst­leis­tun­gen han­delt es sich um Frei­zeit-Dienst­leis­tun­gen iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die zu einem bestimm­ten Zeit­punkt inner­halb eines genau ange­ge­be­nen Zeit­raums erbracht wer­den. Auch dem Ver­brau­cher steht dem­nach kein Rück­tritts­recht gemäß § 11 Abs 1 FAGG zu.

3.2. Ein Rück­tritt durch ein­sei­ti­ge schrift­li­che Erklä­rung des Kun­den ist nur unter Ent­rich­tung fol­gen­der Stor­no­ge­büh­ren möglich:

bis 7 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 20 %
bis 72 Stun­den vor der Ver­an­stal­tung : 20 %
danach: 100 %
Abbruch nach Dreh­be­ginn: 100% für ver­blei­ben­de Drehtage


3.3. Eine bereits geleis­te­te Anzah­lung wird auf die Stor­no­ge­büh­ren angerechnet.

4. PFLICH­TEN DES KUNDEN

4.1. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, spä­tes­tens acht Tage nach der Bewir­tung das ver­ein­bar­te Ent­gelt zuzüg­lich etwa­iger Mehr­be­trä­ge, die auf Grund geson­der­ter Leis­tungs­in­an­spruch­nah­men durch ihn und/​oder die ihn beglei­ten­den Gäs­ten ent­stan­den sind zuzüg­lich – falls noch nicht berück­sich­tigt – gesetz­li­cher Umsatz­steu­er zu bezahlen. 

4.2. Der Kun­de und sei­ne Gäs­te haf­ten dem Cate­rer gegen­über für jeden Scha­den zur unge­teil­ten Hand, den er oder der Gast oder sons­ti­ge Per­so­nen, die mit Wis­sen oder Wil­len des Kun­den Leis­tun­gen des Cate­rers ent­ge­gen­neh­men, ver­ur­sa­chen. Für Ansprü­che Drit­ter hält der Kun­de den Cate­rer zur Gän­ze schad- und klaglos.

4.3. Der Kun­de haf­tet für Beschä­di­gun­gen und Schwund des bereit­ge­stell­ten Equip­ments, (soweit dies nicht vom Cate­rer zu ver­ant­wor­ten ist). Die Kos­ten beim Schwund wer­den mit dem Wie­der­be­schaf­fungs­wert berechnet. 

4.4. Die zusätz­li­che Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken ohne vor­he­ri­ge Geneh­mi­gung des Cate­rers ist nicht gestattet. 

4.5. Der Kun­de ist für die Ein­hal­tung aller ihn tref­fen­den gesetz­li­chen und behörd­li­chen Vor­schrif­ten selbst ver­ant­wort­lich. Der Kun­de ist – soweit nicht gesetz­lich anders vor­ge­se­hen – ver­pflich­tet, behörd­li­che Bewil­li­gun­gen auf eige­ne Kos­ten ein­zu­ho­len und alle behörd­li­chen Auf­la­gen auf eige­ne Kos­ten zu erfüllen.

4.6. Für die Leis­tung der Strom­ver­sor­gung (Stark­strom 32Amp), den Nacht­strom (220 Volt) und die Müll­ent­sor­gung ist der Kun­de ver­ant­wort­lich (falls notwendig).

5. HAF­TUNGS­BE­SCHRÄN­KUN­GEN

5.1. Die Haf­tung des Cate­rers und die sei­ner Orga­ne, Ange­stell­ten, Auf­trag­neh­mer oder sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen („Leu­te“) ist dem Grun­de nach auf Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit beschränkt; die Haf­tung für leich­te Fahr­läs­sig­keit ist aus­ge­schlos­sen. Die­ser Haf­tungs­aus­schluss gilt nicht für Per­so­nen­schä­den und Schä­den an Sachen, die der Cate­rer zur Bear­bei­tung über­nom­men hat. Soweit die Haf­tung aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung sei­ner Leute.

5.2. Der Cate­rer weist dar­auf hin, dass ihm Vor­lie­fe­ran­ten nicht als Erfül­lungs­ge­hil­fen zuzu­rech­nen sind.

6. SONS­TI­GES


6.1. Erfül­lungs­ort ist der Ort, an dem der Betrieb des Cate­rers gele­gen ist. 

6.2. Die­ser Ver­trag unter­liegt mate­ri­el­lem öster­rei­chi­schen Recht. 

6.3. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand ist im zwei­sei­ti­gen Unter­neh­mer­ge­schäft der Sitz des Cate­rers, wobei der Cate­rer über­dies berech­tigt ist, sei­ne Rech­te auch bei jedem ande­ren ört­lich und sach­lich zustän­di­gen Gericht gel­tend zu machen. 

6.4. Wur­de der Bewir­tungs­ver­trag mit einem Ver­brau­cher abge­schlos­sen, der sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Öster­reich oder der EU hat, geschlos­sen, kön­nen Kla­gen gegen den Ver­brau­cher aus­schließ­lich am Wohn­sitz, am gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort oder am Beschäf­ti­gungs­ort des Ver­brau­chers ein­ge­bracht werden. 


6.5. Alle Ände­run­gen des Cate­ring­ver­tra­ges und auf die­sen bezo­ge­nen Erklä­run­gen bedür­fen der Schrift­form; E‑Mails ent­spre­chen der Schriftform.